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Wohngeld kann auch formlos beantragt werden

Seit April gilt der Notfallplan der Bundesregierung zur leichteren Wohngeldbeantragung. Im Interview erklärt Peter Schwarz, Geschäftsbereichsleiter Hausbewirtschaftung bei der Wohnstätte Krefeld (WKR), was Mieter*innen in schwieriger Finanzlage jetzt tun können.

Herr Schwarz, wegen der Coronavirus-Pandemie haben viele Menschen gerade große Probleme, ihre Miete zu bezahlen. Wozu raten Sie?

Wir empfehlen unseren Mieterinnen und Mietern, unbedingt ihren Anspruch auf Wohngeld zu prüfen. Wir gehen davon aus, dass die Zahl der Wohngeldberechtigten in den Monaten März, April und Mai gestiegen ist. Manche, die bislang nicht zu diesem Kreis zählten, tun es womöglich jetzt, weil sie von Kurzarbeit, Honorarausfall, anderen Einkommenseinbußen oder sogar Arbeitsplatzverlust betroffen sind.

Aber die Miete muss weiterhin gezahlt werden …

… so ist es, und genau deswegen gilt es jetzt, beim Wohngeldantrag keine Zeit zu verlieren. Denn der Mietzuschuss wird ab dem Monat gewährt, in dem der Antrag gestellt wurde, nicht erst, wenn die Bewilligung durch ist. Die Bundesregierung hat Anfang April einen Notfallplan für das Wohngeld erarbeitet, wonach Mieter*innen in schwieriger Lage leichter als bisher den Zuschuss erhalten sollen.

Das bedeutet konkret?

Betroffene Mieter*innen müssen nicht erst sämtliche Unterlagen zusammensuchen, sondern können ihren Antrag zunächst formlos einreichen. Das geht mit einem sogenannten „Formlosen Wohngeldantrag (zur Fristwahrung)“. Den schickt man dann an die Stadt Krefeld, Fachbereich Soziales, Senioren und Wohnen, Von-der-Leyen-Platz 1, 47798 Krefeld. Im Anschluss hat man dann maximal einen Monat Zeit, den amtlichen Vordruck samt Nachweisen nachzureichen. Man gewinnt also Zeit und, unterm Strich, auch Geld. Übrigens können auch Wohnungseigentümer oder Gewerbetreibende in Zahlungsnot Wohngeld erhalten; das nennt sich dann Lastenzuschuss.

Nochmals zur Klärung: Wer kann Wohngeld beantragen und wer nicht?

Wohngeldberechtigt sind zunächst mal alle Mieter*innen, deren monatliches Haushaltseinkommen unter einer bestimmten Grenze liegt. Ausschlaggebend hierfür sind das Brutto-Gesamteinkommen des Haushalts, die Zahl der Haushaltsmitglieder sowie die Höhe der Miete. Haushaltsmitglieder sind Ehepartner, eingetragene Lebenspartnerschaften oder auch Personen, die mit dem Wohngeldberechtigten zusammenleben oder bereit sind, Verantwortung füreinander zu tragen. Aber auch Kinder, Pflegekinder und Pflegeeltern gehören zu den Haushaltsmitgliedern. Je mehr Menschen in einem Haushalt leben, umso höher ist in der Regel die Einkommensgrenze.
Keinen Anspruch auf Wohngeld hat, wer Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II oder BAföG bezieht, da die Wohnkosten im Rahmen der Leistungen bereits berücksichtigt werden.
Für eine grobe Einschätzung, ob man Wohngeld berechtigt ist, lohnt sich der Wohngeldrechner unter www.wohngeld.org. Dort gibt es auch weiterführende Infos.

Foto: AdobeStock